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Prüfpflicht durch Prüfsachverständige für Standsicherheit nach BayBO

Die Standsicherheit eines Gebäudes ist eines der zentralen Themen im Bauwesen. Tragwerksplaner müssen gewährleisten das ein Bauwerk über dessen Lebensdauer den statischen Anforderungen entspricht und sicher genutzt werden kann. In diesem Artikel soll die Prüfpflicht gemäß Bayerische Bauordnung (BayBO) für die Gebäudeklassen 3 bis 5 behandelt werden. Dieses sogenannte Vier-Augen-Prinzip stellt sicher, dass die statischen Berechnungen des Tragwerksplaners von einem unabhängigen Prüfer überprüft und bestätigt werden.

Was ist die Prüfpflicht und wann greift sie?

Die Prüfpflicht für Standsicherheit sieht vor, dass bei bestimmten Bauvorhaben neben dem Tragwerksplaner auch ein unabhängiger Prüfsachverständiger hinzugezogen werden muss. Diese Prüfungen greifen unter Anderem für Sonderbauten und Bauwerke ab der Gebäudeklasse 3 gemäß der Bayerischen Bauordnung. Die Gebäudeklassen teilen Gebäude nach ihrer Größe, Nutzung und Komplexität ein:

  • Gebäudeklasse 1 und 2: Einfache Gebäude wie Wohngebäude mit bis zu zwei Geschossen.
  • Gebäudeklasse 3: Größere Wohn- oder Bürogebäude bis zu einer Höhe von 7 Metern.
  • Gebäudeklasse 4: Gebäude mit bis zu 13 Metern Höhe.
  • Gebäudeklasse 5: Hochhäuser und Gebäude, die über 13 Meter hoch sind.

Die Prüfpflicht greift ab Gebäudeklasse 3, da ab hier die Komplexität und das Risiko bei der Tragwerksplanung erheblich zunehmen. Für Gebäudeklasse 3 wird die Prüfplicht durch den Kriterienkatalog überprüft, was eine Besonderheit darstellt. Gebäudeklasse 4 und 5 sind immer prüfpflichtig.

Warum das Vier-Augen-Prinzip?

Das Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass neben dem Tragwerksplaner ein Prüfsachverständiger die durchgeführte Planung und Ausführung prüft. Dieses Verfahren ist notwendig, um:

  1. Fehler in der Berechnung zu minimieren: Auch gut ausgebildete Fachleute können Fehler machen. Eine zweite Überprüfung durch einen unabhängigen Experten stellt sicher, dass eventuelle Ungenauigkeiten entdeckt und behoben werden.
  2. Objektivität und Unabhängigkeit zu gewährleisten: Der Prüfsachverständige gilt als unabhängig und stellt sicher, dass nicht Interessenkonflikte die Sicherheit des Gebäudes gefährden.
  3. Die Sicherheit der Öffentlichkeit zu garantieren: Ab Gebäudeklasse 3 werden diese Gebäude häufig von vielen Menschen genutzt. Eine zusätzliche Prüfung der Standsicherheit trägt zum Schutz dieser Menschen und Einrichtungen bei, die das Gebäude bewohnen oder nutzen. Das Gleiche gilt natürlich auch für Gebäude mit besonderer Nutzung (Sonderbauten), die entsprechend ihres Nutzungsprofils z.B. der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z.B. Museen). Auch für diese Gebäude greifen diese besonderen Sicherheitsbetrachtungen.

Prüfpflicht auch bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben

Anders als oftmals in der Praxis zu hören gilt die Prüfpflicht auch bei Bauvorhaben, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn größere Eingriffe in die Tragstruktur eines Gebäudes erfolgen. Dazu zählen beispielsweise umfangreiche Umbaumaßnahmen, Sanierungen oder Erweiterungen. Auch hier ist die Hinzuziehung eines Prüfsachverständigen notwendig.

Ein typisches Beispiel ist die Entfernung von strukturell wichtigen tragenden Wänden innerhalb eines Gebäudes der oben genannten Gebäudeklassen.

Vorteile der Prüfung durch einen Prüfsachverständigen

Die Einbindung eines Prüfsachverständigen ist in der Praxis oftmals negativ behaftet. Dieser Prozess mag auf den ersten Blick ausschließlich Kosten und Aufwand verursachen, bietet jedoch auch entscheidende Vorteile:

  1. Erhöhte Sicherheit: Die statischen Berechnungen und die baulichen Maßnahmen werden doppelt geprüft, was das Risiko für Fehler minimiert und die Sicherheit des Bauwerks erhöht. Gerade für hoch komplexe Tragsysteme bietet der Austausch mit einem unabhängigen Tragwerksplaner zahlreiche Vorteile für den Planungsprozess.
  2. Erhöhte Wirtschaftlichkeit: Der Austausch mit i.d.R. sehr erfahrenen Prüfsachverständigen für Standsicherheit ermöglicht Grenzen der Tragwerksplanung auszureizen ohne die Sicherheit des Gebäudes zu gefähren.
  3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Durch das Vier-Augen-Prinzip wird der gesamte Planungsprozess transparenter und für alle Beteiligten nachvollziehbarer. Eventuelle Mängel oder Probleme können frühzeitig erkannt und behoben werden.

Fazit

Die Prüfpflicht durch Prüfsachverständige für Standsicherheit ist ein essenzieller Bestandteil der Bauordnung in Bayern. Sie sorgt dafür, dass Gebäude ab einer gewissen Größe und Komplexität doppelt auf ihre Standsicherheit geprüft werden. Damit wird das Risiko von statischen Fehlern minimiert und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet. Auch bei nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben muss die Prüfpflicht berücksichtigt werden, besonders wenn größere Eingriffe in die Tragstruktur geplant sind.

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